Reiseabbruchversicherung 2026: Wann zahlt sie wirklich?
Die Reiseabbruchversicherung wird oft mit der Reiserücktrittsversicherung verwechselt — dabei sind es zwei völlig unterschiedliche Versicherungen. Dieser Artikel klärt die Unterschiede und zeigt, wann die Reiseabbruchversicherung zahlt.
Der entscheidende Unterschied
| | Reiserücktrittsversicherung | Reiseabbruchversicherung |
|---|---|---|
| **Zeitpunkt** | Vor Reiseantritt | Während der Reise |
| **Was zahlt sie?** | Stornokosten | Rückreisekosten + nicht genutzte Reiseleistung |
| **Wer zahlt?** | Versicherer an Reiseveranstalter | Versicherer an Sie |
Die Reiseabbruchversicherung greift, wenn Sie eine **bereits angetretene** Reise abbrechen müssen. Sie übernimmt die Kosten für die außerplanmäßige Rückreise und erstattet den Wert nicht genutzter Reiseleistungen.
Wann zahlt die Reiseabbruchversicherung?
Die anerkannten Abbruchgründe entsprechen weitgehend denen der Rücktrittsversicherung (VRB):
1. Krankheit / Unfall
Sie oder ein mitversicherter Angehöriger erkranken schwer oder verunglücken während der Reise. Ein Arzt muss die Reiseunfähigkeit bescheinigen.
2. Tod eines Angehörigen
Tod von Ehepartner, Kindern, Eltern, Geschwistern.
3. Schwere Schäden am Eigentum
Feuer, Einbruch, Wasserrohrbruch in Ihrer Wohnung — wenn Ihre Anwesenheit zwingend erforderlich ist.
4. Jobverlust (nur wenn mitversichert)
Arbeitslosigkeit durch betriebsbedingte Kündigung (keine Eigenkündigung, keine Befristung).
5. Neue Arbeitsstelle (nur wenn mitversichert)
Wenn Sie während einer bereits gebuchten Reise eine neue Arbeitsstelle antreten sollen und der Arbeitgeber die Reise nicht verschieben kann.
Was wird erstattet?
Rückreisekosten
Nicht genutzte Reiseleistungen
Die Berechnung erfolgt quotenmäßig nach Tagen. Bei einer 14-tägigen Reise, die nach 4 Tagen abgebrochen wird, werden **10/14 des Reisepreises** erstattet.
Wann zahlt sie NICHT?
Kündigung des Reisevertrags: § 651e BGB
Unabhängig von der Versicherung haben Sie bei Pauschalreisen das **gesetzliche Kündigungsrecht** nach **§ 651e BGB**:
In beiden Fällen müssen Sie nur den Teil des Reisepreises zahlen, der der bereits erbrachten Leistung entspricht. Die Rückreisekosten trägt bei § 651j BGB **jeder Reisende selbst** — die Reiseabbruchversicherung springt hier ein.
Praktische Tipps
Quellen
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